
Deutschland hat mit dem BattDG strenge neue Regeln für Batteriehersteller eingeführt. Eine kritische Frist rückt näher, und Unternehmen, die nicht rechtzeitig handeln, riskieren den vollständigen Verlust ihres Marktzugangs. Hier erfahren Sie, was Sie jetzt tun müssen, um compliant zu bleiben.
Das BattDG (Batterie-Recht-Durchführungsgesetz) ist Deutschlands nationales Umsetzungsgesetz zur EU-Batterieverordnung. Es verpflichtet alle Batteriehersteller, sich bis zum 15. Januar 2026 neu zu registrieren und einer zugelassenen Organisation für Herstellerverantwortung anzuschließen. Mit Inkrafttreten im Oktober 2025 ersetzt das BattDG das bisherige Batteriegesetz (BattG) vollständig.
Anders als sein Vorgänger deckt das neue Gesetz den gesamten Lebenszyklus von Batterien ab. Von der Registrierung über die Kennzeichnung bis zur Rücknahme und Verwertung regelt das BattDG jeden Schritt. Dabei setzt es die Vorgaben der EU-Batterieverordnung 2023/1542 in nationales Recht um und ergänzt diese um spezifisch deutsche Anforderungen.
Für Unternehmen, die Batterien auf dem deutschen Markt in Verkehr bringen, gibt es keinen Spielraum. Das BattDG gilt für alle Hersteller, unabhängig von Unternehmensgröße oder Batterietyp. Wer die neuen Pflichten ignoriert, muss mit empfindlichen Konsequenzen rechnen, die weit über Bußgelder hinausgehen.
Der 15. Januar 2026 markiert einen entscheidenden Stichtag im deutschen Batterierecht. Alle bestehenden Registrierungen nach dem alten BattG verlieren an diesem Tag ihre Gültigkeit. Hersteller müssen ihre Registrierung auf das neue System übertragen und die Teilnahme an einer Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) nachweisen.
Wer diese Umstellung nicht fristgerecht abschließt, dessen Registrierung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2026 als widerrufen. Das bedeutet: Bereits zwei Wochen vor Fristablauf werden betroffene Unternehmen rechtlich so behandelt, als hätten sie nie eine gültige Registrierung besessen. Die Stiftung EAR führt am 16. Januar 2026 Wartungsarbeiten am Portal durch, bei denen unvollständige Registrierungen entfernt werden.
Eine Fristverlängerung ist nach aktuellem Stand nicht vorgesehen. Die Behörden haben deutlich gemacht, dass der Stichtag verbindlich ist. Unternehmen sollten daher nicht auf Last-Minute-Lösungen spekulieren, sondern ihre Registrierung so früh wie möglich abschließen.
Die Konsequenzen bei Nichteinhaltung der BattDG-Frist sind gravierend und treten unmittelbar ein. Gemäß § 4 BattDG gilt ein sofortiges Verkaufsverbot für alle Batterien des betroffenen Herstellers. Dieses Verbot betrifft nicht nur den Hersteller selbst, sondern erstreckt sich auf die gesamte Vertriebskette.
Händler und Fulfillment-Dienstleister dürfen Batterien von nicht registrierten Herstellern weder lagern noch versenden. Jeder Verstoß kann mit Bußgeldern von über 100.000 Euro geahndet werden. Hinzu kommen mögliche Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände.
Der wirtschaftliche Schaden geht jedoch weit über die direkten Strafen hinaus. Lieferverträge können nicht erfüllt werden, Kundenbeziehungen leiden, und der Wiedereintritt in den Markt erfordert einen vollständigen Neuregistrierungsprozess. Dieser nimmt erfahrungsgemäß mehrere Wochen in Anspruch, während derer keine Verkäufe möglich sind.
Das BattDG führt ein erweitertes Kategoriensystem ein, das die bisherige Dreiteilung ablöst. Statt drei gibt es nun fünf klar definierte Batteriekategorien, für die jeweils separate Registrierungen erforderlich sind. Diese Neuordnung spiegelt die technologische Entwicklung wider, insbesondere den Aufstieg der Elektromobilität.
Jede Kategorie unterliegt eigenen Anforderungen hinsichtlich Sammelquoten, Kennzeichnung und Verwertung. Eine fehlerhafte Zuordnung kann zur Ungültigkeit der Registrierung führen. Hersteller sollten ihr Produktportfolio sorgfältig analysieren und bei Unsicherheiten fachlichen Rat einholen.
Die korrekte Kategorisierung ist nicht nur eine formale Pflicht, sondern hat praktische Auswirkungen auf die gesamte Compliance-Strategie. Von der Wahl der OfH bis zur Gestaltung der Produktkennzeichnung hängen viele Entscheidungen von der Batteriekategorie ab.
| Kategorie | Beispiele | Besonderheiten |
|---|---|---|
| Gerätebatterien | Smartphones, Laptops, Werkzeuge | Sammelziel 63 % bis 2027 |
| Starterbatterien (SLI) | Fahrzeugstarter, Beleuchtung | Strenge Recyclingvorgaben |
| LMT-Batterien | E-Bikes, E-Scooter | Neue Kategorie, Sammelziel 51 % bis 2028 |
| Traktionsbatterien | Elektrofahrzeuge | Batteriepass ab 2027 |
| Industriebatterien | Energiespeicher, Anlagen | CO₂-Deklarationspflicht |
Die Registrierung nach dem BattDG stellt höhere Anforderungen als das bisherige System. Hersteller müssen umfangreiche Informationen bereitstellen und ihre Angaben durch Nachweise belegen. Eine unvollständige Registrierung wird nicht akzeptiert und führt zur Ablehnung.
Zu den erforderlichen Informationen gehört zunächst die Angabe der gewählten Organisation für Herstellerverantwortung. Ohne OfH-Zugehörigkeit ist eine Registrierung nicht möglich, es sei denn, der Hersteller verfügt über eine Genehmigung zur Eigenrücknahme. Diese wird jedoch nur in Ausnahmefällen erteilt und erfordert den Nachweis entsprechender Infrastruktur.
Darüber hinaus verlangt das BattDG detaillierte Angaben zur chemischen Zusammensetzung der Batterien. Hersteller müssen die enthaltenen Stoffe und deren Anteile offenlegen. Ergänzend sind die Steuer-Identifikationsnummer des Unternehmens sowie alle Markennamen anzugeben, unter denen Batterien vertrieben werden.
Für Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands gelten besondere Regelungen. Eine direkte Registrierung ist nach dem BattDG nicht mehr zulässig. Ausländische Hersteller müssen einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten benennen, der die volle Verantwortung für alle Compliance-Pflichten übernimmt.
Der Bevollmächtigte fungiert als rechtlicher Ansprechpartner gegenüber Behörden und haftet für Verstöße des ausländischen Herstellers. Die Bestellung musste ursprünglich bis zum 18. August 2025 erfolgen. Wer diese Frist verpasst hat, sollte umgehend handeln, da ohne Bevollmächtigten keine Registrierung und damit kein Marktzugang möglich ist.
Organisationen für Herstellerverantwortung bilden das Rückgrat des neuen BattDG-Systems. Diese von der Stiftung EAR zugelassenen Einrichtungen übernehmen die Sammel-, Rücknahme- und Recyclingpflichten stellvertretend für die angeschlossenen Hersteller. Ab dem 16. Januar 2026 ist die Batterierücknahme in Deutschland ausschließlich über OfH oder genehmigte Eigenrücknahmelösungen möglich.
Die Wahl der richtigen OfH verdient sorgfältige Überlegung. Verschiedene Organisationen bieten unterschiedliche Leistungsumfänge und Preismodelle an. Neben den reinen Kosten sollten Hersteller auch die Servicequalität, Berichterstattungsmöglichkeiten und Erreichbarkeit in ihre Entscheidung einbeziehen.
Der Beitritt zu einer OfH erfolgt durch Abschluss eines Beteiligungsvertrags. Die Organisation meldet die Teilnahme anschließend an die Stiftung EAR, die diese Information mit der Herstellerregistrierung verknüpft. Erst wenn beide Systeme synchronisiert sind, gilt die Registrierung als vollständig. Dieser Prozess kann einige Tage in Anspruch nehmen, weshalb ausreichend Vorlauf eingeplant werden sollte.
Das BattDG betrifft nicht nur Hersteller, sondern die gesamte Vertriebskette. Händler und Fulfillment-Dienstleister tragen eine Mitverantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. Wer Batterien von nicht registrierten Herstellern vertreibt oder lagert, macht sich selbst strafbar.
Vor der Aufnahme neuer Lieferanten in das Sortiment ist eine Prüfung der Registrierung zwingend erforderlich. Die Stiftung EAR stellt hierfür eine öffentlich zugängliche Datenbank bereit, in der gültige Registrierungen abgefragt werden können. Diese Prüfung sollte dokumentiert und regelmäßig wiederholt werden, da Registrierungen jederzeit erlöschen können.
Fulfillment-Anbieter stehen vor besonderen Herausforderungen. Sie lagern und versenden Waren im Auftrag ihrer Kunden, ohne immer vollständige Transparenz über die Compliance-Situation zu haben. Erfahrene Logistikpartner implementieren daher systematische Prüfprozesse und unterstützen ihre Kunden bei der Einhaltung aller BattDG-Anforderungen. Eine enge Zusammenarbeit zwischen Hersteller und Fulfillment-Dienstleister minimiert Risiken für beide Seiten.
Die verbleibende Zeit bis zur Frist sollte effektiv genutzt werden. Ein strukturiertes Vorgehen verhindert Last-Minute-Stress und stellt sicher, dass keine Anforderungen übersehen werden. Die folgenden Checklisten bieten Orientierung für Hersteller und Händler.
Zunächst gilt es, den aktuellen Registrierungsstatus bei der Stiftung EAR zu überprüfen. Alte Registrierungen nach dem BattG müssen auf das neue System übertragen werden. Parallel dazu sollten alle Batterieprodukte den korrekten Kategorien zugeordnet werden, da für jede Kategorie eine separate Registrierung erforderlich ist.
Die Auswahl und der Beitritt zu einer geeigneten OfH bilden den nächsten Schritt. Hierfür sind die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen: Angaben zur chemischen Zusammensetzung, Steuer-ID und Markeninformationen. Nach Vertragsabschluss mit der OfH erfolgt die finale Registrierung, die vor dem 15. Januar 2026 abgeschlossen sein muss.
Händler sollten die Registrierungen aller Batterielieferanten überprüfen und dokumentieren. Für jeden Lieferanten ist ein Nachweis der gültigen BattDG-Registrierung anzufordern. Diese Prüfung schützt vor unbeabsichtigten Verstößen und möglichen Abmahnungen.
Zusätzlich empfiehlt sich die Entwicklung von Notfallplänen für den Fall, dass Lieferanten ihre Registrierung verlieren. Alternative Bezugsquellen sollten identifiziert und Lagerbestände kritischer Produkte gegebenenfalls aufgestockt werden, bevor die Frist abläuft.

Das BattDG (Batterie-Recht-Durchführungsgesetz) ist Deutschlands Umsetzungsgesetz zur EU-Batterieverordnung. Es regelt Registrierung, Kennzeichnung, Rücknahme und Recycling von Batterien und gilt seit Oktober 2025. Das BattDG ersetzt das bisherige Batteriegesetz (BattG) und stellt deutlich höhere Anforderungen an Hersteller und Vertriebspartner.
Alle Batteriehersteller müssen ihre Registrierung bis zum 15. Januar 2026 auf das neue System übertragen und die Teilnahme an einer OfH nachweisen. Registrierungen, die nicht fristgerecht aktualisiert werden, gelten rückwirkend zum 1. Januar 2026 als widerrufen.
Nicht konforme Hersteller erhalten ein sofortiges Verkaufsverbot nach § 4 BattDG. Händler und Fulfillment-Dienstleister dürfen deren Produkte nicht mehr vertreiben. Bußgelder können 100.000 Euro übersteigen. Der Wiedereintritt in den Markt erfordert eine vollständige Neuregistrierung.
Nein. Ausländische Hersteller müssen einen in Deutschland ansässigen Bevollmächtigten benennen, der die volle Compliance-Verantwortung übernimmt. Ohne Bevollmächtigten ist keine Registrierung nach dem BattDG möglich.
Eine OfH (Organisation für Herstellerverantwortung) ist eine von der Stiftung EAR zugelassene Einrichtung, die Sammel- und Recyclingpflichten im Auftrag von Batterieherstellern erfüllt. Ab Januar 2026 ist die Teilnahme an einer OfH oder eine genehmigte Eigenrücknahme Voraussetzung für den Marktzugang.